Teilnahmebedingungen

Für Lehrgänge und Seminare der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main

Hinweis zur geschlechtergerechten Sprache
Zur besseren Lesbarkeit wurde in diesen Teilnahmebedingungen überwiegend die männliche Form verwendet. Dies gilt jedoch stets geschlechtsunabhängig für alle Personen.

1.1 Anmeldung und Vertragsschluss
Die Anmeldung zu Lehrgängen und Seminaren der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main erfolgt ausschließlich schriftlich oder in elektronischer Form. Bei Nutzung des Online-Anmeldeformulars auf der jeweiligen Angebotsseite kommt ein verbindlicher Vertrag durch das Absenden des Formulars und das Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtige Bestellung absenden“ zustande. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Ein Anspruch auf Teilnahme besteht erst nach schriftlicher oder elektronsicher Bestätigung, regelmäßig durch die Lehrgangseinladung, durch die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main.

1.2. Anmeldeentgelt und Zahlungspflichten bei Meistervorbereitungslehrgängen
Bei der Anmeldung zu einem Meistervorbereitungslehrgang (nachfolgend: Lehrgang) wird ein Anmeldeentgelt in Höhe von 100,00 Euro fällig. Setzt sich die Meistervorbereitung aus verschiedenen Kursen zusammen, wird das Anmeldeentgelt bei gleichzeitiger Buchung dieser Kurse nur einmal erhoben. Durch die schriftliche oder elektronische Anmeldung verpflichtet sich der Teilnehmer am Lehrgang teilzunehmen und die fälligen Bearbeitungsentgelte, Lehrgangsgebühren, Lehrmittel und Materialkosten fristgerecht zu zahlen. Die Zahlung erfolgt nach Erhalt der Rechnung und ist innerhalb der angegebenen Frist zu leisten.

1.3. Zustandekommen des Vertragsverhältnisses und Zahlungsfälligkeit
Der Anspruch auf die Teilnahme am Lehrgang entsteht vorbehaltlich des Erreichens der Mindestteilnehmerzahl und verfügbarer freier Plätze. Die Handwerkskammer behält sich vor, Lehrgänge bei Nichterreichen der Mindestteilnehmeranzahl oder aus anderen triftigen Gründen abzusagen. Mit Zugang der Lehrgangseinladung an den Teilnehmenden kommt ein Vertragsverhältnis zustande. Mit Zustandekommen des Vertrages wird die Zahlung der Lehrgangsgebühren fällig, es sei denn, im Einzelfall ist eine abweichende schriftliche Zahlungsreglung getroffen. Die Anmeldung des Teilnehmers ist verbindlich, sofern er nicht wirksam den Vertrag widerruft oder kündigt. Besondere Zulassungs- oder Auswahlkriterien für bestimmte Maßnahmen bleiben davon unberührt.

2.1. Lehrgangsgebühren, Änderungen im Lehrgangsverlauf
Die Teilnahme an Lehrgängen ist gebührenpflichtig. Eventuell anfallende Prüfungsgebühren werden gesondert berechnet. Die entsprechenden Prüfungsgebühren ergeben sich aus dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main. Bei der Anmeldung zu einem Lehrgang wird das festgesetzte Anmeldeentgelt fällig, dass nach Zugang der entsprechenden Rechnung zu entrichten ist. Mit Beginn des Lehrgangsverhältnisses wird die Lehrgangsgebühr in voller Höhe fällig und ist ebenfalls nach Rechnungserhalt zur Zahlung geschuldet. Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main behält sich vor, bei sachlich gerechtfertigten Gründen insbesondere Lehrpläne, Stundenzahlen, Gebühren, Termine, Örtlichkeiten sowie den Einsatz - auch namentlich genannter - Dozenten anzupassen. Sie wird dabei Änderungen so früh wie möglich bekannt geben und sich bemühen die Belange der Teilnehmer weitestgehend zu berücksichtigen. Notwendige Änderungen berechtigen den Teilnehmer grundsätzlich nicht zur Kündigung oder zur Minderung der Lehrgangsgebühren. Ausfallender Unterricht wird nachgeholt.

2.2. Zahlung durch Dritte
Wird die Zahlung der Lehrgangsgebühren von einem Dritten übernommen, bleibt der angemeldete Teilnehmer weiterhin Vertragspartner der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main und damit zahlungspflichtig. Erfolgt kein fristgerechter Zahlungseingang durch den Dritten, haftet der Teilnehmer für die vollständige Begleichung der ausstehenden Forderung.

2.3. Zahlungsverzug und Ausschluss vom Lehrgang
Soweit die vollständige Zahlung der Lehrgangsgebühr nicht bis spätestens zwei Wochen nach Lehrgangsbeginn entrichtet wurde und keine anderweitige Zahlungsvereinbarungen mit der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main getroffen wurde (z. B. Ratenzahlung), behält sich die Handwerkskammer vor, den Teilnehmer vom weiteren Lehrgangsbesuch auszuschließen. Ein Ausschluss erfolgt erst nach vorheriger Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung. Weitere Ansprüche der Handwerkskammer, insbesondere auf Zahlung der ausstehenden Gebühren, bleiben unberührt.

3.1. Hausordnung
Die gültige Hausordnung des jeweiligen Berufsbildungs- und Technologiezentrums ist Bestandteil dieser Teilnahmebedingungen. Mit Vertragsschluss erkennt der Teilnehmer diese als verbindlich an. Die Hausordnung kann im jeweiligen BTZ während der üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Auf Wunsch wird sie dem Teilnehmer auch in Textform zur Verfügung gestellt oder elektronisch übermittelt.

3.2. Absage von Lehrgängen
Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main hat das Recht, bei unzureichender Teilnehmerzahl kurzfristig, spätestens 3 Werktage vor dem Beginn, Lehrgänge abzusagen. Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall vollständig zurückerstattet. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Teilnehmer wegen Ausfall der Veranstaltungen oder Verlegung von Veranstaltungen oder Verschiebung von Unterrichtseinheiten sind ausgeschlossen, sofern der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann.

3.3. Einbeziehung der Teilnahmebedingungen
Die Teilnahmebedingungen für Lehrgänge werden dem Teilnehmer mit dem Anmeldeformular in Textform zur Verfügung gestellt und sind zudem jederzeit auf der Internetseite der Handwerkskammer abrufbar. Mit der Anmeldung bestätigt der Teilnehmer, die Teilnahmebedingungen zur Kenntnis genommen zu haben. Diese werden mit Zustandekommen des Vertrags rechtsverbindlicher Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung.

4.1. Widerrufsrecht / Widerrufsbelehrung
Sofern es sich bei dem Teilnehmer um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB handelt, steht ihm das Recht zu, diesen Vertrag binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Ausübung des Widerrufsrechts hat der Teilnehmer die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main (Berufsbildungs- und Technologiezentrum, Schönstraße 21, 60327 Frankfurt am Main oder Rudolf-Diesel-Straße 30, 64331 Weiterstadt) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. durch postalisches Schreiben oder per E-Mail an weiterbildung@hwk-rhein-main.de) über den Entschluss zum Widerruf dieses Vertrages zu informieren. Das beigefügte Muster-Widerrufsformular kann hierfür verwendet werden, ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, wenn die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist abgesendet wird.

4.2. Folgen des Widerrufs
Im Falle eines wirksamen Widerrufs, erstattet die Handwerkskammer dem Teilnehmer alle erhaltenen Zahlungen, einschließlich etwaiger Lieferkosten (ausgenommen Mehrkosten, die durch eine vom Teilnehmer gewählte abweichende Lieferart entstanden sind), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag des Eingangs der Widerrufserklärung. Die Rückzahlung erfolgt mittels desselben Zahlungsmittels, das der Teilnehmer bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Für die Rückzahlung werden dem Teilnehmer keine Entgelte berechnet.

4.3. Beginn des Lehrgangs während der Widerrufsfrist
Beginnt der Lehrgang auf ausdrücklichen Wunsch des Teilnehmers vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist, so hat der Teilnehmer im Falle eines Widerrufs einen angemessenen Betrag zu zahlen. Dieser bemisst sich nach dem Anteil der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits durchgeführten Unterrichtseinheiten im Verhältnis zum Gesamtumfang des vertraglich vereinbarten Lehrgangs.

4.4 Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufs
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Lehrgang innerhalb der Widerrufsfrist vollständig durchgeführt wurde, der Teilnehmer ausdrücklich zugestimmt hat, dass die Handwerkskammer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit dem Lehrgang beginnt, und er seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung durch die Handwerkskammer sein Widerrufsrecht verliert.


4.5. Verhältnis zur Kündigung
Das vertraglich oder gesetzlich bestehende Recht zur ordentlichen Kündigung des Lehrgangs durch den Teilnehmer bleibt vom Widerrufsrecht unberührt.

5.1. Abmeldung und Kündigung des Lehrgangsvertrages
Bei allen Lehrgängen kann eine Abmeldung ohne Angabe von Gründen bis spätestens vier Wochen vor Lehrgangsbeginn erfolgen. In diesem Fall wird ein Bearbeitungsentgelt erhoben. Dieses beträgt:
- bei Lehrgängen bis zu 40 Unterrichtseinheiten: 25,00 Euro
- bei Lehrgängen über 40 Unterrichtseinheiten: 50,00 Euro

5.2. Abmeldung bei Lehrgängen bis 40 Unterrichtseinheiten
Erfolgt die Abmeldung bei Lehrgängen mit bis zu 40 Unterrichtsstunden nach Ablauf der in 5.1 genannten Frist oder nimmt der Teilnehmer ohne Abmeldung nicht am Lehrgang teil, so ist die volle Lehrgangsgebühr zu entrichten, sofern nicht ein geeigneter Ersatzteilnehmer vom kündigenden Teilnehmer gestellt wird. Dem Teilnehmer wird hierbei jedoch der Nachweis gestattet, dass der Handwerkskammer kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.3. Abmeldung bei Lehrgängen mit mehr als 40 Unterrichtseinheiten vor Lehrgangsbeginn
Bei Lehrgängen mit mehr als 40 Unterrichtseinheiten ist eine Abmeldung vom Lehrgang nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist bis spätestens zum letzten Werktag vor Lehrgangsbeginn möglich. Erfolgt in diesem Zeitraum eine Abmeldung und wird kein Ersatzteilnehmer gestellt, so sind 50 % der vereinbarten Lehrgangsgebühren zu zahlen, mindestens jedoch das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 50,00 Euro. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Nach Absprache mit der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main kann im Einzelfall bei Teilnahme an einem gleichartigen Lehrgang innerhalb von zwei Jahren eine anteilige Anrechnung der gezahlten Lehrgangsgebühr erfolgen.

5.4. Kündigung bei Lehrgängen mit mehr als 40 Unterrichtseinheiten nach Lehrgangsbeginn
Ferner ist bei Lehrgängen mit mehr als 40 Unterrichtseinheiten nach Beginn eine Abmeldung zum Ende der ersten drei Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. In einem solchen Falle werden die Lehrgangsgebühren anteilig für die bis zur Wirksamkeit der Kündigung durchgeführten Unterrichtstage fällig. Ferner sind zusätzlich 10 % der noch bis zum Lehrgangsende verbleibenden offenen Lehrgangsgebühren zu zahlen. Dem Teilnehmer wird hierbei der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.5. Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt hiervon unberührt.

5.6. Form der Kündigung
Kündigt ein Teilnehmer die Teilnahme am Lehrgang, so muss er die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail an weiterbildung@hwk-rhein-main.de) davon in Kenntnis setzen. Maßgeblich ist der Eingang der Kündigungserklärung bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Berufsbildungs- und Technologienzentrum, Schönstraße 21, 60327 Frankfurt am Main oder Rudolf-Diesel-Straße 30, 64331 Weiterstadt. Das Lehrgangsverhältnis endet mit dem Eingang der Erklärung bei der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main. Lehrgangsleitungen, Dozierende oder andere Beschäftigte der Handwerkskammer sind nicht zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen berechtigt.

6. Ausschluss von Lehrgang
Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main kann einen Teilnehmer von der weiteren Teilnahme am Lehrgang ausschließen, wenn dieser trotz Mahnung fällige Lehrgangsgebühren oder vereinbarte Ratenzahlungen nicht oder nicht teilweise leistet. Ein Ausschluss kommt des Weiteren in Betracht, wenn der Teilnehmer gegen die jeweils gültige Hausordnung verstößt, vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine vertraglichen Teilnahmeverpflichtungen handelt. In diesem Fall ist ein durch das Verhalten des Teilnehmers verursachter Schaden von diesem zu ersetzen. In beiden Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits entrichteter Lehrgangsgebühren. Der Lehrgang wird nach Ziffer 4 dieser Teilnahmebedingungen abgerechnet.

7. Haftung
Die Haftung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main für Schäden, die dem Teilnehmer im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Lehrgang entstehen, ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Handwerkskammer oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruht.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen haftet die Handwerkskammer nach den gesetzlichen Vorschriften; bei leichter Fahrlässigkeit jedoch nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Für Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl von Eigentum des Teilnehmers am Lehrgangsort übernimmt die Handwerkskammer keine Haftung, es sei denn, es liegt ein Fall der vorgenannten Haftungstatbestände vor.

8.1. Datenschutz
Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main ist berechtigt, die im Rahmen der Anmeldung übermittelten personenbezogenen sowie betriebsbezogenen Daten zu speichern, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Lehrgangs erforderlich ist. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie – soweit erforderlich – auf Grundlage gesetzlicher Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), werden eingehalten. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, zu Betroffenenrechten und zur Kontaktaufnahme mit dem Datenschutzbeauftragten sind der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main zu entnehmen.

8.2. Mitteilungspflichten bei geförderten Lehrgängen
Sofern der Lehrgang durch eine öffentliche oder sonstige fördernde Stelle finanziell unterstützt wird, ist die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main berechtigt, dieser Stelle Auskunft über die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme des Teilnehmers sowie über den Stand der Zahlung der Lehrgangsgebühren zu erteilen. Die Übermittlung erfolgt ausschließlich in dem Umfang, der zur Durchführung, Prüfung oder Abrechnung der Förderung erforderlich ist. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. b und c DSGVO.

9. Nutzung von Lehrmaterialien und Prüfungsunterlagen
Die im Rahmen des Lehrgangs durch die Handwerkskammer bereitgestellten Lehrmaterialien – insbesondere Skripte, Bücher, digitale Inhalte sowie sonstige Unterlagen – sind urheberrechtlich geschützt und ausschließlich für die persönliche Nutzung durch den jeweiligen Teilnehmer bestimmt. Eine Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung oder sonstige Weitergabe dieser Materialien an Dritte – auch auszugsweise oder in elektronischer Form – ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Handwerkskammer nicht gestattet. Ebenso untersagt ist die Anfertigung von Bild-, Ton- oder Videoaufnahmen während Lehrveranstaltungen, Prüfungshandlungen oder im Rahmen von Online-Lehrformaten. Die im Rahmen von Prüfungen verwendeten Aufgaben, Unterlagen und Inhalte unterliegen ebenfalls dem Urheberrecht. Ihre Vervielfältigung, Weitergabe oder Veröffentlichung – ganz oder teilweise – ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Handwerkskammer unzulässig. Dies gilt auch für digitale Verbreitungsformen (z. B. in Foren, über soziale Netzwerke oder Cloud-Dienste). Zuwiderhandlungen gegen urheberrechtliche Vorschriften oder gegen diese Nutzungsbeschränkungen können zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

10. Änderungsvorbehalt
Die Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main ist berechtigt, diese Teilnahmebedingungen einschließlich der Gebühren- und Abrechnungsbestimmungen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern oder zu ergänzen, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen der Handwerkskammer für den Teilnehmer zumutbar sind.
Eine Änderung gilt insbesondere dann als zumutbar, wenn sie erforderlich ist aufgrund von Änderungen der Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung, technischen Entwicklungen oder zur Anpassung an wirtschaftliche Rahmenbedingungen.
Die Handwerkskammer wird Änderungen rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten in geeigneter Weise bekannt geben, insbesondere durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite oder durch Aushang an den Lehrgangsorten.

11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Lehrgangsverhältnis ist – sofern nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde – die jeweils zuständige Berufsbildungs- oder Lehrstätte der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main.

12. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus dem Lehrgangsverhältnis gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ist der Teilnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand.

13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung tritt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Regelungslücke.


Stand: August 2025