Seminardetails
Befähigte Person zur Prüfung von Arbeits- und Schutzgerüsten für Gerüstnutzer
Sowohl Arbeiten in oder an hohen Bauwerken erfordern das Aufstellen eines Gerüsts oder Gerüstanlagen in Form von Arbeits- oder Schutzgerüsten, als auch im Eventbereich werden Gerüste und Tribühnen benötigt. Gerüstbauer sind dabei die Dienstleister für sichere Arbeitsplätze. Unfälle, die beim Erstellen oder Benutzen von Gerüsten- oder Gerüstanlagen geschehen, zählen zu den schwersten Arbeitsunfällen. Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften haben deshalb strenge Vorgaben erstellt.
Die befähigte Person beherrscht und versteht die baurechtlichen, arbeitsschutzrechtlichen und technischen Baubestimmungen und hat entsprechende handwerkliche Kenntnisse, um die Arbeits- und Betriebssicherheit und die möglichen Gefährdungen zu beurteilen.
Modul 1 – 14 Unterrichtseinheiten
Theoretische Grundlagen
• Notwendigkeit von Prüfungen
• Gesetzliche Grundlagen
• Bauteile
• Standsicherheit
• Verwendungszweck
• Verkehrslasten
• Absturzsicherungen
• Fahrgerüste
• Fahrbare Gerüste und Arbeitsbühnen
• Freistehende Gerüste
Modul 2 – 4 Unterrichtseinheiten
Praktische Beispiele
• Augenscheinliche Prüfung eines sachgemäß und eines unsachgemäß
montierten Gerüstes
Modul 3 – 5 Unterrichtseinheiten
Abschlussprüfung zur „Befähigten Person zur Prüfung von Arbeits- und Schutzgerüsten“
• Theoretische Prüfung
• Praktische Prüfung am Gerüst
Personen aus folgenden Bereichen, die betriebseigene und -fremde Arbeits- und Schutzgerüste benutzen
• Dachdeckerbetriebe
• Maler und Lackierer
• Maurer- und Betonbauer
• Zimmerer
• Hochbausanierungsunternehmen
• Abbruchunternehmen
• Architekten und Mitarbeiter von Architekturbüros
• Bauingenieure
• Mitarbeiter von Baubehörden
• Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Nach Absolvierung und erfolgreich bestandener Abschlussprüfung erhalten die Teilnehmer ein Teilnahmezertifikat der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main. Das Zertifikat dient als Nachweis der Fachkenntnis.
Personen, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, können mit der Durchführung der Prüfung nach § 10 BetrSichV beauftragt werden.
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